08.06.2026 - Genehmigung erteilt: Das Verfahren um die Windenergieanlagen bei Glehn geht in die nächste Phase
- ig-gwg
- 11. Juni
- 3 Min. Lesezeit
Über das geplante Windenergievorhaben bei Glehn haben wir in den vergangenen Monaten bereits ausführlich berichtet. Viele Fragen, Sorgen und Einwendungen aus der Bürgerschaft sind bekannt. Auch die politische Diskussion und die besondere Situation vor Ort wurden bereits mehrfach thematisiert.
Nun gibt es eine neue Entwicklung. Der Kreis Euskirchen hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die sechs geplanten Windenergieanlagen bei Mechernich Glehn öffentlich bekannt gemacht.
Damit ist das Vorhaben nicht mehr nur ein Planungs oder Antragsthema. Es liegt jetzt ein Genehmigungsbescheid vor. Das ist ein wichtiger Einschnitt im Verfahren. Es ist aber kein Grund, die kritische Begleitung einzustellen.
Was nun genehmigt wurde
Genehmigt wurden sechs Windenergieanlagen des Typs Nordex N163/6.X mit jeweils 7.000 kW Nennleistung. Drei Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199,5 Metern erreichen, drei weitere eine Gesamthöhe von 245,5 Metern.
Die Anlagenstandorte liegen in der Gemarkung Glehn. Die Genehmigung umfasst nicht nur die eigentlichen Windenergieanlagen, sondern auch zugehörige Anlagenteile, Transformatoren, Kranstellflächen, Arbeitsflächen, Lagerflächen und Zuwegungen.
Damit bestätigt sich, worauf wir seit Beginn aufmerksam machen. Es geht nicht um einen kleinen Eingriff, sondern um ein großdimensioniertes Industrievorhaben im Außenbereich mit erheblichen Auswirkungen auf Landschaft, Umfeld und Anwohnerschaft.
Genehmigung bedeutet nicht, dass alles unproblematisch ist
Der Bescheid ist mit zahlreichen Bedingungen und Auflagen verbunden. Das betrifft unter anderem Lärm, Schattenwurf, Eiswurf, Brandschutz, Bodenschutz, Wasserschutz, Artenschutz, Luftverkehr und Rückbauverpflichtungen.
Gerade diese Vielzahl an Auflagen zeigt, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Konflikte nicht ausgeräumt sind. Sie werden vielmehr über Bedingungen, Nachweise, Messungen, Dokumentationspflichten und spätere Kontrollen verwaltet.
Aus unserer Sicht ist genau das ein zentraler Punkt. Papierauflagen schützen niemanden, wenn ihre Einhaltung später nicht konsequent überwacht wird. Entscheidend wird sein, ob die Vorgaben tatsächlich transparent, überprüfbar und dauerhaft eingehalten werden.
Besondere Punkte im Bescheid
Auffällig ist, dass der Baubeginn an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist. So sind unter anderem Nachweise zu Artenschutzmaßnahmen erforderlich. Für bestimmte Anlagenstandorte und Zuwegungen ist zudem eine Feldhamsterkartierung vorgesehen. Erst nach entsprechender Prüfung und Freigabe dürfen dort Bauarbeiten beginnen.
Auch beim Bodenschutz und beim Wasserschutz enthält der Bescheid relevante Vorgaben. Die Standorte liegen in der Mechernich Kaller Bleibelastungszone. Überschüssiger Erdaushub darf daher nicht einfach pauschal abgefahren werden, sondern muss untersucht und bewertet werden. Für die WEA 01 ist zudem eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis beziehungsweise Befreiung erforderlich.
Diese Punkte sollten nicht als Formalitäten behandelt werden. Sie betreffen konkrete Schutzgüter vor Ort, nämlich Boden, Grundwasser, Artenvielfalt und die Belastbarkeit der Landschaft.
Lärm und Schattenwurf bleiben zentrale Themen
Der Bescheid enthält Vorgaben zum Schall und zum Schattenwurf. Für den Nachtbetrieb sind reduzierte Betriebsmodi vorgesehen. Beim Schattenwurf sollen Grenzwerte über automatische Abschaltungen eingehalten werden.
Für die Menschen in Glehn und den umliegenden Orten ist damit jedoch nicht automatisch Entwarnung gegeben. Entscheidend ist, wie zuverlässig diese Systeme im laufenden Betrieb funktionieren, wie Messungen erfolgen und wie Beschwerden oder Auffälligkeiten später behandelt werden.
Wir halten fest: Die Belastungen für die Anwohnerschaft bleiben ein wesentliches Thema. Das gilt besonders, weil die Anlagen westlich von Glehn geplant sind und damit in einem Bereich, der für das Ortsbild und die Wahrnehmung des Dorfes eine erhebliche Rolle spielt.
Fristen beachten
Die öffentliche Auslegung des Genehmigungsbescheids läuft vom 02.06.2026 bis einschließlich 17.06.2026.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als bekanntgegeben. Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in Münster erhoben werden.
Wichtig ist außerdem: Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten haben bei Windenergieanlagen dieser Größenordnung keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss ebenfalls fristgerecht gestellt und begründet werden.
Wer persönlich betroffen ist oder rechtliche Schritte prüfen möchte, sollte deshalb zeitnah fachkundigen Rat einholen.
Unsere Bewertung
Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Genehmigung erteilt wurde. Eine inhaltliche Zustimmung ergibt sich daraus nicht.
Die grundlegenden Bedenken gegen den Standort, die Dimension des Vorhabens und die Auswirkungen auf Glehn und die umliegenden Orte bleiben bestehen. Aus unserer Sicht ist weiterhin kritisch zu hinterfragen, ob die Belange der Menschen vor Ort, des Landschaftsbildes, des Bodens, des Wassers und des Artenschutzes ausreichend gewichtet wurden.
Gerade weil das Verfahren nun in eine neue Phase tritt, wird die sachliche und aufmerksame Begleitung wichtiger denn je. Wir werden den Bescheid weiter auswerten, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen im Blick behalten und über weitere Entwicklungen informieren.

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